Kündigung im Werkvertrag: Ausstieg, Vergütung und der halb fertige Posteingang

Der Besteller darf jederzeit aussteigen und zahlt dann das Vereinbarte abzüglich des Ersparten. Im Innendienst entscheidet danach vor allem, ob Postfachzugänge, Regeln und Prüfbestand übergabefähig sind.

Aktualisiert am

Eine Kündigung beendet einen Werkvertrag vorzeitig: Der Besteller kann nach § 648 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen aussteigen, der Unternehmer behält aber seinen Vergütungsanspruch und muss sich nur anrechnen lassen, was er dadurch erspart oder anderweitig verdient. Endet ein Innendienst-Projekt mittendrin, zählt außerdem, welche Teile – Postfachanbindung, Erkennungsregeln, Prüfbestand – schon nutzbar übergeben werden können.

Jederzeit aussteigen: die freie Kündigung nach § 648 BGB

Anlässe gibt es im Innendienst viele: Die Vertriebsleitung wird neu besetzt, eine andere Warenwirtschaft wird eingeführt, oder der Betrieb stellt fest, dass er die Bestellungen seiner wichtigsten Kunden künftig über ein Portal statt per Mail erhält. Einen Grund muss der Besteller nicht nennen, und der Unternehmer kann den Ausstieg nicht verhindern.

Das Gesetz schützt stattdessen die Vergütung. Abgezogen werden Kosten, die wegen des Abbruchs gar nicht mehr anfallen, außerdem Einnahmen aus Aufträgen, die der Unternehmer mit der frei gewordenen Kapazität bearbeitet, und solche, die er böswillig ausschlägt. Auf den Teil, der noch aussteht, entfallen nach einer gesetzlichen Vermutung fünf Prozent der dafür vereinbarten Vergütung; jede Seite darf einen anderen Wert belegen. Wie hoch der Betrag am Ende ausfällt, hängt davon ab, wie klar sich Erbrachtes und Ausstehendes trennen lassen. Die Vertragsform selbst erklärt der Artikel Werkvertrag.

Wenn die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist: § 648a BGB

Jede Vertragspartei kann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also das Festhalten am Vertrag bis zum fertigen Werk für sie unzumutbar ist; gewogen werden dabei die Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten. Ein Beispiel auf Seiten des Bestellers: Der Auftragnehmer lässt Kundennachrichten entgegen der Vereinbarung durch einen Dienst verarbeiten, der im Angebot nicht genannt war. Auf Seiten des Unternehmers kann es eine dauerhaft ausbleibende Zahlung trotz Mahnung sein. In der Regel ist vorher eine Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe nötig.

Drei Punkte unterscheiden diesen Weg vom freien Ausstieg. Erstens kann der Unternehmer nach § 648a Absatz 5 BGB lediglich den Anteil der Vergütung verlangen, der auf das bis dahin Geleistete entfällt; Ansprüche auf Schadensersatz bleiben nach Absatz 6 unberührt, sodass die Seite, die den wichtigen Grund durch eine Pflichtverletzung gesetzt hat, für den daraus entstandenen Schaden einstehen kann. Zweitens erlaubt das Gesetz, einen abgrenzbaren Teil des Werks gesondert zu beenden. Drittens kann danach jede Seite eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands verlangen. Im Innendienst kann das heißen: Die Anbindung des Postfachs und die Erfassung der Bestellungen laufen weiter, während der Teil mit den KI-Entwürfen endet.

Fehlende Zuarbeit: Beispielnachrichten, Zugänge, Entscheider

Ein Innendienst-Projekt kommt ohne Mitwirkung des Bestellers nicht voran. Er muss Beispielnachrichten bereitstellen, Zugänge zum Sammelpostfach und zu einer Testumgebung der Warenwirtschaft freischalten und eine Person benennen, die über unklare Fälle entscheidet. Bleibt das aus und gerät der Besteller dadurch in Verzug mit der Annahme, kann der Unternehmer nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.

Außerdem darf er nach § 643 BGB eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und erklären, dass er den Vertrag andernfalls kündigt. Verstreicht die Frist ohne Zuarbeit, gilt der Vertrag als aufgehoben, und der Unternehmer kann nach § 645 Absatz 1 BGB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie die darin nicht enthaltenen Auslagen verlangen. Für den Besteller ist das ein Grund, die eigene Zuarbeit so konkret in den Vertrag zu schreiben wie die Leistung des Auftragnehmers.

Was vom halb fertigen Posteingang bleibt

Ein vorzeitig beendetes Vorhaben ist nur dann etwas wert, wenn ein anderer Dienstleister oder die eigene IT damit weiterarbeiten kann. Übergabefähig sind im Innendienst typischerweise:

  • die Liste der Nachrichtenarten mit ihren Abgrenzungen und die Regeln, nach denen Bestellungen erkannt werden;
  • der Prüfbestand mit dem erwarteten Ergebnis je Nachricht – er behält seinen Wert auch dann, wenn das System selbst nicht weitergeführt wird;
  • die Anweisungen, mit denen ein Sprachmodell Entwürfe vorbereitet, samt der Angabe, welche Daten es sieht;
  • der Quellcode der Anbindung und seine Dokumentation; Rechte am eigens für den Betrieb geschriebenen Code erhält der Besteller, sobald der abgerechnete Teil vollständig bezahlt ist.

Ein Punkt wird beim Ausstieg regelmäßig vergessen: Zugänge zum Postfach und Weiterleitungsregeln. Bleiben sie aktiv, laufen Kundennachrichten weiter in ein System, das niemand mehr betreut. Hat der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, muss er sie nach Ende der Leistung löschen oder zurückgeben (Art. 28 Absatz 3 DSGVO).

Die Kündigung erklären und den Stand festhalten

Für den Werkvertrag über eine Softwareleistung schreibt das Gesetz keine Form vor, viele Verträge verlangen aber Textform. Der Tag des Zugangs zieht die Grenze zwischen dem, was abgerechnet wird, und dem, was als erspart gilt. Endet der Vertrag aus wichtigem Grund, kann jede Seite nach § 648a Absatz 4 BGB verlangen, dass der Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird; wer die Mitwirkung verweigert, trägt die Beweislast für den damaligen Stand; wer einem vereinbarten Termin fernbleibt, ebenso, außer er war ohne eigenes Verschulden verhindert und hat das unverzüglich mitgeteilt. Beim freien Ausstieg nach § 648 BGB sieht das Gesetz diesen Anspruch nicht vor; ein gemeinsames Protokoll lohnt sich trotzdem, weil dort über Erbrachtes und Erspartes ebenso gestritten wird.

Für ein Innendienst-Projekt heißt eine solche Feststellung konkret: Welche Nachrichtenarten erkennt das System im Prüfbestand bereits richtig, welche nicht? Ist die Postfachanbindung produktiv oder nur im Test? Welche Teile hat die Abnahme schon erfasst? Ein Protokoll mit diesen Antworten spart die spätere Auseinandersetzung darüber, was eigentlich fertig war.

Wie wir Ausstiegspunkte in Innendienst-Projekte einbauen

Wir schneiden Vorhaben in Abschnitte mit eigenem Ergebnis: zuerst Anbindung des Postfachs und Prüfbestand, dann Erkennung und Übernahme der Bestellungen, danach die KI-Entwürfe. Jeder Abschnitt wird einzeln abgenommen, sodass ein Ausstieg nach jedem Abschnitt einen klaren Stand hinterlässt. Welche Zugänge wir zum Postfach erhalten, steht im Angebot, und bei Vertragsende geben wir sie zurück; Daten löschen oder übergeben wir nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Wie wir auf diese Weise die Auftragserfassung automatisieren, zeigt die Leistungsseite.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Passende Leistungen

Verwandte Begriffe

Wo bleibt bei Ihnen eine Bestellung liegen, bis jemand sie abtippt?

Schildern Sie uns, wie Anfragen und Bestellungen heute ankommen – Postfach, Telefon, PDF-Anhang – und in welchem System sie landen sollen. Im Gespräch sagen wir, welchen Teil wir als Werkvertrag übernehmen und welche Freigabe bei Ihnen bleibt.

Innendienst entlasten