Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: wer im Innendienst die nächste Aufgabe vergibt

Ob ein Ergebnis eingekauft wird oder eingeplante Arbeitskraft, zeigt sich im Alltag: daran, wer die Aufgaben verteilt und woran die Arbeit gemessen wird.

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Ob ein Werkvertrag oder eine Überlassung vorliegt, lässt sich im Innendienst an der Frage klären, mit der jede Abgrenzung Werkvertrag vs Arbeitnehmerüberlassung beginnt: Wer sagt dem externen Mitarbeiter morgens, welche Aufgabe er als Nächstes anfasst? Beim Werk ist das die Projektleitung des Auftragnehmers, bezahlt wird ein beschriebenes Ergebnis. Bei der Überlassung plant der Einsatzbetrieb die Person selbst ein.

Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: wer steuert, wer haftet, wofür bezahlt wird

Beim Werkvertrag kauft ein Unternehmen ein Ergebnis. Der Auftragnehmer entscheidet, wer daran arbeitet und in welcher Reihenfolge; seine Leute erhalten ihre Aufgaben von der eigenen Projektleitung. Er haftet für das, was er übergibt, und bekommt sein Geld nach der Abnahme.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt ein Verleiher einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung. Diese arbeiten in dessen Organisation, nach dessen Planung und nach dessen fachlichen Vorgaben. Geschuldet ist eine geeignete Person für einen Zeitraum; was sie im Einsatzbetrieb erarbeitet, verantwortet der Entleiher selbst.

Daneben steht der Dienstvertrag. Er schuldet eine Tätigkeit ohne bestimmten Ausgang, doch auch hier steuert der Dienstleister seine Leute selbst. Für die Abgrenzung zur Überlassung gelten dieselben Maßstäbe wie beim Werk.

Wann das AÜG greift und was es verlangt

Ob das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anwendbar ist, hängt allein davon ab, ob tatsächlich Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an einen anderen Betrieb überlassen werden. Ist das so, knüpft das Gesetz daran Pflichten, die mit einem Projektauftrag nichts zu tun haben:

  • Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitskräfte überlässt, braucht dafür die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG).
  • Verleiher und Entleiher müssen ihren Vertrag offen als Überlassung kennzeichnen und jede eingesetzte Person vorher konkret benennen.
  • Länger als 18 aufeinanderfolgende Monate darf dieselbe Person grundsätzlich nicht an denselben Entleiher überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen mit, es sei denn, zwischen ihnen lagen mehr als drei Monate.
  • Vom ersten Tag an stehen ihr grundsätzlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu, die vergleichbare Stammkräfte des Entleihers haben (Equal Pay, § 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt nur für die ersten neun Monate davon abweichen, ein Branchenzuschlagstarif mit stufenweiser Heranführung höchstens bis zum 15. Monat (§ 8 Abs. 4 AÜG).

Die Monatsgrenzen sind Zahlen des Gesetzes, keine Bedingungen eines Anbieters. Wer ein Ergebnis einkauft, fällt nicht darunter, vorausgesetzt, die Zusammenarbeit wird auch so gelebt.

Mitlesen im Sammelpostfach: wo Unterstützung zur Eingliederung wird

Projekte im Innendienst haben eine Eigenheit, die die Grenze leicht verschiebt: Sie spielen sich dort ab, wo das Tagesgeschäft läuft. Wer eine Regel für den Bestelleingang baut, muss echte Nachrichten lesen, Rückfragen zu Kundennummern stellen und sehen, wie heute gearbeitet wird. Das allein ist unbedenklich.

Heikel wird es in Momenten, die sich im Alltag harmlos anfühlen. Drei davon kehren in Posteingangsprojekten immer wieder:

  • Einspringen im Tagesgeschäft. Es ist viel los, und der externe Entwickler bucht liegengebliebene Bestellungen kurzerhand selbst ein. Damit erledigt er Arbeit des Innendienstes und nicht mehr das beschriebene Werk.
  • Aufgaben aus der Frühbesprechung. Die Teamleitung verteilt morgens die Arbeit, und der Externe erhält seinen Teil gleich mit. Wer so eingeplant wird, gehört organisatorisch zum Einsatzbetrieb.
  • Direkter Draht statt Projektleitung. Die Vertriebsleitung schreibt dem Entwickler täglich im Chat, welche Formulierung die KI-Entwürfe ab sofort verwenden sollen. Aus einem vereinbarten Ergebnis wird so eine Kette einzelner Anweisungen.

Weniger anfällig ist ein Vorhaben, dessen Zielzustand vorab beschrieben ist, etwa: Bestellungen aus dem Postfach werden als Auftragsentwurf angelegt, unklare Fälle erscheinen in einer Klärliste. Änderungswünsche des Innendienstes plant dann die Projektleitung des Auftragnehmers ein, und Lesezugriff auf echte Nachrichten gehört zur Herstellung des Werks. Entscheidend ist allerdings nicht die Beschreibung auf dem Papier, sondern ob der Alltag ihr tatsächlich folgt.

Merkmale der Eingliederung: eine Liste zum Selbstprüfen

Behörden und Gerichte bewerten das Gesamtbild, ein einzelnes Merkmal entscheidet nicht. Je öfter die folgenden Fragen mit Ja beantwortet werden, desto näher liegt eine Überlassung:

  1. Bekommt die Person ihre Arbeitsaufträge unmittelbar von Vorgesetzten des Kunden?
  2. Fehlt eine vorab festgelegte Beschreibung dessen, was am Ende fertig sein soll?
  3. Taucht sie in Schichtplänen oder Abwesenheitskalendern des Kunden auf?
  4. Arbeitet sie mit einem Benutzerkonto des Kunden, als gehörte sie zur Abteilung?
  5. Rechnet der Auftragnehmer bloße Anwesenheit ab, ohne dass je ein Ergebnis geprüft wird?
  6. Erledigt sie Aufgaben, für die sonst der eigene Innendienst zuständig ist?
  7. Trägt der Auftragnehmer kein Risiko, wenn das Ergebnis ausbleibt?

Ein einzelnes Ja macht aus einem Projekt noch keine Überlassung, und lauter Nein ersetzen keine saubere Vertragsgestaltung. Maßgeblich bleibt, wie die Beteiligten tatsächlich zusammenarbeiten.

Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung falsch eingeordnet: Folgen und Scheinselbständigkeit

Steht über dem Vertrag das Wort Werkvertrag, zeigt der Alltag aber eingegliederte Mitarbeit, spricht man von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Fehlt die Erlaubnis oder wurde die Überlassung nicht offen bezeichnet, ist der Arbeitsvertrag der eingesetzten Person mit dem Verleiher unwirksam (§ 9 AÜG), und kraft Gesetzes gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb als geschlossen (§ 10 AÜG). Abwenden kann das nur die Person selbst: mit einer Festhaltenserklärung, in der sie binnen eines Monats schriftlich erklärt, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten, und die sie vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt. Ohne eine solche Erklärung wird der Auftraggeber Arbeitgeber eines Menschen, den er nie eingestellt hat, einschließlich nachzuzahlender Sozialversicherungsbeiträge. Hinzu kommen Bußgelder, die beide Seiten treffen können. Eine Erlaubnis, die der Verleiher nur vorsorglich besitzt, hilft nicht, solange der Vertrag die Überlassung verschweigt.

Eng verwandt ist die Scheinselbständigkeit. Sie betrifft einzelne Personen, die formal als Selbstständige beauftragt sind, tatsächlich aber weisungsgebunden und eingegliedert arbeiten. Dann fordert die Rentenversicherung Beiträge rückwirkend nach. Ob eine Tätigkeit selbstständig ist, lässt sich vorab im Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung klären.

Wie wir Vorhaben im Innendienst organisieren

Unsere Aufträge laufen als Werk- oder Dienstvertrag, und so ist auch der Projektalltag eingerichtet. Was am Ende funktionieren muss, halten wir samt Abnahmekriterien vor Projektbeginn im Angebot fest. Änderungswünsche aus dem Innendienst gehen an unsere Projektleitung, die sie einplant; unsere Entwickler arbeiten mit eigenen Werkzeugen und buchen keine Bestellungen des Kunden ein. Die fachliche Bewertung der Nachrichten bleibt beim Innendienst, die Umsetzung verantworten wir. Wie ein solcher Auftrag aufgebaut ist, zeigt die Seite Auftragserfassung automatisieren.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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